PRESSEMITTEILUNG
Gampper und Belparts, beides Tochtergesellschaften der Afriso-Gruppe aus Güglingen, einem deutschen, mittelständischen und inhabergeführten Familienunternehmen, begrüßen ausdrücklich das Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2022 zum deutschen Teil des Belparts-Patents EP 2 307 938 B2. Das Patent wurde als wirksam bestätigt und die Klage abgewiesen.
Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 10. Mai 2022 die Nichtigkeitsklage der Belimo Holding AG gegen den deutschen Teil des EP 2 307 938 B2 (im Folgenden: Belparts-Patent) vollständig abgewiesen und der Belimo Holding AG die kompletten Kosten des Verfahrens auferlegt (Az.: 4 Ni 25/20 (EP)). Dies bedeutet, dass die Wirksamkeit des Belparts-Patents erneut bestätigt wurde. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist noch mit der Berufung angreifbar, wobei Belparts der klaren Auffassung ist, dass eine etwaige Berufung erfolglos bleiben wird.
Diese Entscheidung des Bundespatentgerichts ist ein wichtiger Meilenstein in der gerichtlichen Auseinandersetzung gegen die Belimo Holding AG, die Belimo Automation AG und die Belimo Stellantriebe Vertriebs GmbH (im Folgenden gemeinsam: „Belimo“).
Das Landgericht Düsseldorf hatte Belimo mit Urteil vom 30. November 2021 (4b O 35/20) Belimo wegen mittelbarer Verletzung des Belparts-Patents auf Unterlassung verurteilt (sog. Schlechthinverbot). Das Urteil betrifft das elektronisch druckunabhängige 6-Weg Zonenventil EPIV, das mit den Typenbezeichnungen EP015R-R6+BAC sowie EP020R-R6-BAC beworben wird. Belimo hat das Urteil des Landgerichts Düsseldorf mit der Berufung angegriffen (I-15 U 67/21). In einem Parallelverfahren vor dem LG Düsseldorf (Az. 4b O 111/20), das jedoch nicht das elektronisch druckunabhängige 6-Weg Zonenventil EPIV betrifft, wurde die auf das Europäische Patent EP 2 706 425 gestützte Klage von Belparts hingegen am 30. November 2021 abgewiesen. Die Berufung von Belparts ist unter dem Aktenzeichen I-15 U 66/21 anhängig.
Soweit Belimo in der Vergangenheit öffentlich behauptet hat, das EP 2 307 938 B2 sei nach Belimos „begründeten Ansicht nicht rechtsbeständig“ (vgl. https://www.tga-praxis.de/news/sieg-im-patentverletzungsstreit.html; https://www.si-shk.de/belimo-erringt-einen-sieg-im-patentverletzungsstreit-131106/; https://www.pressebox.de/inaktiv/belimo-stellantriebe-vertriebs-gmbh/BELIMO-erringt-einen-Sieg-im-Patentverletzungsstreit-mit-Belparts-Group-BV-betreffend-2-Weg-und-3-Weg-Regelventile-und-wird-Berufung-gegen-das-Patentverletzungsurteil-betreffend-das-elektronisch-druckunabhaengige-6-Weg-Ventil-einlegen/boxid/1088704), ist nochmals klarzustellen, dass Belimos Ansicht jedenfalls bis heute nicht von den zuständigen Behörden und Gerichten geteilt wird. Dies hat die jüngste Entscheidung des Bundespatentgerichts erneut gezeigt. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 10. Dezember 2019 (Az.: T 1672/16). Die Wirksamkeit des Belparts-Patent EP 2 307 938 B2 wurde somit zum wiederholten Male festgestellt.
Belparts europäisches Patent EP 2 307 938 B2 betrifft verkürzt zusammengefasst in Heizungs-, Kühl- und Sanitärsystemen verbaute, elektronisch arbeitende, druckunabhängige 6-Wege Regelventile, hinter denen nach einer Beruhigungsstrecke ultraschallbasierte bzw. elektromagnetisch arbeitende Durchflusssensoren vorgesehen sind. Die vollständige Patentschrift kann hier abgerufen werden. In Deutschland wird diese Baureihe von Gampper unter dem Namen SmartKombi-iQ vermarktet.
Belparts und Gampper sehen die Entscheidung des Bundespatentgerichts als weiteren wichtigen Meilenstein ihrer Strategie, wichtige Innovationen durch Patentrechte abzusichern und diese Innovationen im Wettbewerb in Europa und den USA zu verteidigen.
INFOKASTEN PATENTE
Wofür und wozu wird ein Patent erteilt?
Patentschutz wird für Erfindungen auf dem Gebiet der Technik vergeben. Bei Erfindungen wird u. a. zwischen Erzeugnissen und Verfahren unterschieden. Ohne der Zustimmung des Patentinhabers ist es Dritten verboten, das patentierte Erzeugnis oder Verfahren in Deutschland anzuwenden bzw. herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
In erster Linie schützt ein Patent also Produkte und Verfahren vor der Nachahmung. Für eine begrenzte Zeit – bis maximal zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag – ist die Konkurrenz von der Verwendung der Erfindung ausgeschlossen, wenn die jeweiligen Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung entrichtet werden.
Was passiert bei einer Patentverletzung?
Wurde eine Patentverletzung anhand einer Merkmalsanalyse des Patents im Vergleich zum hergestellten Produkt oder verwendeten Verfahren festgestellt, dann hat der Patentinhaber das Recht:
Die Benutzung der Erfindung mit sofortiger Wirkung zu untersagen;
Schadenersatz zu verlangen, z.B. auf Basis von entgangenem Gewinn;
Schadenersatz von den Nutzern der gebauten Anlagen zu verlangen,
und er kann den sofortigen Abbau der Anlagen verlangen.
Der Patentinhaber kann aber auch Lizenzen vergeben und Lizenznehmern gegen Gebühr die Verwertung erlauben. Außerdem kann er das Patent verkaufen oder vererben.
Was kann ich tun, damit ich nicht (versehentlich) ein Patent verletze?
Zur Vermeidung von Patentverletzungen ist den Mitwettbewerbern zu raten, vor der Produktion von Geräten bzw. Verfahrensnutzung Recherchen des Standes der Technik durchführen zu lassen oder selbst durchzuführen. Vorsätzlich vorgenommene Patentverletzungen können nach deutschem Patentrecht auch mit Gefängnisstrafen verfolgt werden. Diese ersetzen jedoch nicht die Schadensansprüche, diese können noch zusätzlich entstehen.